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Erst denken, dann schenken
Wer erbt muß dafür Steuern zahlen. Bei Grundstück, Haus oder Wohnung muß derzeit (noch) der relativ niedrige Einheitswert, nicht der wesentlich höhere Verkaufswert entrichtet werden. Weil der Gesetzgeber das ändern kann, raten manche zukünftige Erben, ihnen die Immobilie schon zu Lebzeiten zu schenken, weil hier ebenfalls der niedrige Einheitswert gilt. Juristen erinnern allerdings in diesem Zusammenhang an den alten bayerischen Spruch "Übergeben, nimmer leben". Wer sein Heim verschenkt, ist auch nicht mehr Herr im Haus. Wenn dann beispielsweise das Verhältnis zwischen Kindern und Eltern sich verschlechtert, kann es zu erbitterten Streitigkeiten kommen. Wer sein Eigentum verschenken will, kann folgende Klauseln in das Grundbuch eintragen lassen:
o Ein lebenslanges Wohnrecht
o Einen Anrecht auf eine Leibrente und / oder Pflege
o Ein Verkaufsverbot zu Lebzeiten des Übergebers
o Einen Anspruch auf Rückübertragung
o Ein Recht auf Nutzung von Einkünften, zum Beispiel Mieten, für den Übergeber
Infobroschüre: Erbrecht -
Bayerisches Staatsministerium der Justiz -
Prielmayerstraße 7, 80335 München, (089) 55 97 -
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